Quelle: Sueddeutsche Zeitung vom 29.01.13

„Berlin (dpa) – Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat Arbeitgeber und Gewerkschaften aufgerufen, gemeinsam gegen Stress am Arbeitsplatz zu kämpfen. Es bestehe Handlungsbedarf, sagte sie bei einer Tagung zu Psychostress im Job in Berlin. 59 Millionen Fehltage seien 2011 wegen psychischer Erkrankungen registriert worden. Das sei ein Anstieg um mehr als 80 Prozent in den letzten 15 Jahren. Von der Leyen wies außerdem darauf hin, dass die Arbeitgeber schon heute gesetzlich dazu verpflichtet seien, vorzubeugen.“

Quelle: http://www.rechtstipps.net

„Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Sollte bei einem Mitarbeiter ein Burnout-Syndrom diagnostiziert werden, ist das für jedes Unternehmen regelmäßig ein großes Problem. Oft wird der Mitarbeiter entlassen; eine kostspielige Kündigungsschutzklage ist die Folge. Ein erkrankter Mitarbeiter kann mit einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) wieder an die Arbeit herangeführt werden. Noch besser ist es, schon viel früher auf Signale, die auf ein Burnout hindeuten, zu achten. „
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Quelle:  http://mobbing-und-burnout.sozialnetz.de

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aufgerufen, Maßnahmen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu treffen. Zentrale rechtliche Vorschrift hierfür sind die §§ 3 – 5 des ArbSchG. Dabei bezieht sich die Gefahrenbekämpfung im Betrieb nicht nur auf technisch bedingte Gefährdungen, sondern auch auf Gefahren, die aus organisatorischen Mängeln und psychosozialen Belastungen resultieren“ 
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Quelle: http://www.dgbrechtsschutz.de

„Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Als wesentliches Instrument nennt das Gesetz die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber durchführen muss.“ 
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Quelle: www.business-netz.com 

„Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordert Betriebsratsschulung zum Thema Burnout
Eine Betriebsratsschulung zum Thema Burnout ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Essen erforderlich, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte bereits mehrfach auf bestehende Stressbelastungen und Überlastungssituationen angesprochen haben.“ 
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Quelle: www.geld.de

„Erstmalig wurde von einem Gericht jetzt ein Burnout-Syndrom als Anlass für eine  Berufsunfähigkeit anerkannt. Und damit einen Präzedenzfall geschaffen und diese Krankheit im Sinne des Versicherungsrechts anerkannt (Az. 25 O 19798/03). „
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Quelle: www.swissburnout.ch

„Die Rechtsordnung verlangt vom Arbeitgeber, die psychische und physische Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, in der Fachsprache spricht man von der sog. Fürsorgepflicht. Diese ist in verschiedenen Rechtsnormen in unterschiedlicher Konkretisierung geregelt. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er, wenn er vom Problem Kenntnis hat (oder bei genügender Aufmerksamkeit haben müsste), entsprechende Maßnahmen ergreift, bspw. auf eine medizinische Abklärung drängt.“
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